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Mitgliedschaft


Satzung  

Sport Gemeinschaft Fahrtensegeln 1982 e. V.

§01 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereines

 

(1) Der Verein führt den Namen "SportGemeinschaft Fahrtensegeln 1982 e.V." (SGF 1982 e.V.).

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart.

(3) Der Verein wird unter Nummer 3879 im Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart geführt. (4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§02 Zweck und Ziele des Vereins

(1) Die SGF 1982 e.V. ist ein nicht wirtschaftlicher Verein im Sinne des §21 BGB, der ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung verfolgt.


(2) Zweck der SGF 1982 e.V. ist die Förderung des Segel- und des Motorbootsportes. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

 

 
(i) Ausbildung in Theorie und Praxis der Mitglieder und Unterstützung der Mitgliederbeim Erwerb von Führerscheinen für die Binnenfahrt, Revierfahrt, Küsten- und Hochseefahrt.
(ii) Weiterbildung der Mitglieder in Theorie und Praxis der Schiffsführung, Navigation, Schiffssicherheit, in Schiffahrtsrecht und Nachrichtentechnik.
(iii) Pflege des Fahrten- und Regattasegelns auf Binnengewässern und auf der Hohen See.
(iv) Informationsaustausch durch Vorträge, Erfahrungsberichte u.ä.

 


(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.

(4) Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§03 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft in der SGF 1982 e.V. wird erworben durch Annahme des Aufnahmeantrages durch den Vorstand. Der Aufnahmeantrag muß mindestens von zwei Mitgliedern der SGF 1982 e.V. unterstützt werden. Über Aufnahme oder Ablehnung des Bewerbers entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist die Anrufung der Mitgliederversammlung möglich; die Verhandlung des Widerspruches vor der Mitgliederversammlung erfolgt unter Ausschluß des Antragstellers.

(2) Für Aufnahmeantrag und Annahme des Aufnahmeantrages ist die Schriftform zwingend.

(3) Mit dem Aufnahmeantrag werden die bestehende Satzung und die Ordnungen anerkannt.

(4) Die Mitgliedschaft ist zeitlich nicht begrenzt.

(5) Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung ein Mitglied aufgrund besonderer Verdienste umden Verein oder um den Segelsport zum Ehrenmitglied ernennen. Ehrenmitglieder haben alle Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitgliedes; sie sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.


§04 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet:

 

(i) durch Austritt, der spätestens zum 1. November des laufenden Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen hat.
(ii) mit dem Tod des Mitgliedes.
(iii) durch Streichung von der Mitgliederliste. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliedsliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des Mahnschreibens vier Wochen verstrichen sind und keine Beitragszahlung erfolgt ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
(iv) durch Ausschluß aus dem Verein. Ein Mitglied kann bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder die Ordnungen der SGF 1982 e.V. sowie bei unehrenhaften Verhalten innerhalb und außerhalb der SGF 1982 e.V. aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das Ausschlußverfahren muß beim Seglerrat beantragt werden. Antragsberechtigt ist der Vorstand. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Der Beschluß über den Ausschluß ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben. Gegen den Ausschlußbeschluß kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Vorstand Einspruch erheben. Über diesen Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit endgültig. Macht das Mitglied von dem Recht des Einspruchs keinen Gebrauch, oder versäumt es die Einspruchsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluß.
(v) Bei Streichung von der Mitgliederliste und bei Ausschluß aus dem Verein verliert das Mitglied mit sofortiger Wirkung alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein.

(2) Mit Beendigung der Mitgliedschaft ist Vereinseigentum, das sich im Besitz des Mitgliedes befindet, unverzüglich zurückzugeben. Gleichzeitig erlöschen alle Forderungen des Mitgliedes an den Verein und dessen Vermögen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

 

§05 Rechte der Mitglieder

(1) Jedes volljährige Mitglied hat das Recht:

 

(i) Anträge zu stellen.
(ii) das aktive und passive Wahlrecht auszuüben.
(iii) Darüber hinaus haben alle Mitglieder das Recht:
(iv) Einrichtungen der SGF 1982 e.V. zu benutzen;
(v) an den Veranstaltungen der SGF 1982 e.V. teilzunehmen

§06 Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühr

(1) Von den Mitgliedern werden jährliche Beiträge erhoben.

(2) Für die in §3 (2) bezeichneten Mitglieder kann auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung die Erhebung einer Aufnahmegebühr beschließen.

(3) Die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge und der Aufnahmegebühr wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

(4) Der jährliche Mitgliederbeitrag wird spätestens am 01. Februar eines jeden Kalenderjahres bzw. bei Eintritt in den Verein fällig.

(5) Sämtliche Einnahmen sind zur Erfüllung der Ziele der SGF 1982 e.V. zu verwenden.

 

§07 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind:

 

(i) Die Mitgliederversammlung
(ii) der Vorstand
(iii) der Seglerrat
(iv) Den Organen der SGF 1982 e.V. können nur volljährige Mitglieder angehören.

 

§08 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ der SGF 1982 e.V. und findet mindestens einmal im Jahr, vorzugsweise im 1. Quartal, statt.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 4 (vier) Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

(3) Der Vorstand der SGF 1982 e.V. muß aus wichtigem Grund selbst oder auf schriftlichen und begründeten Antrag von mindestens 1/5 der Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Wahrung der Formvorschriften des Absatzes (2) einberufen.

(4) die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

 

(i) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes
(ii) Beratung und Beschlußfassung über das Jahresprogramm der SGF 1982 e.V..
(iii) Wahl der Revisoren
(iv) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
(v) Entlastung des Vorstandes
(vi) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages und der Aufnahmegebühr
(vii) Wahl der Vorstandsmitglieder
(viii) Entscheidung von Anträgen
(ix) Beschlußfassung über Satzungsänderungen
(x) Beschlußfassung über die Auflösung des Vereines
(xi) Beschlußfassung über den Widerspruch gegen einen Ausschließungsbeschluß des Vorstandes
(xii) Ernennung von Ehrenmitgliedern

(5) Jedes volljährige Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.

(6) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessenVerhinderung vom 2. Vorsitzenden des Vorstandes oder einem anderen Vorstandsmitgliedder SGF 1982 e.V. geleitet.

(7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitgliederbeschlußfähig

(8) Die Beschlußfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit; ungültige Stimmen undStimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

(9) Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit von zwei Dritteln dererschienenen Mitglieder; ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nichtmitgezählt.

(10) Anträge zur Tagesordnung sind zuerst zu behandeln.

(11) Liegen mehrere Anträge zum gleichen Tagesordnungspunkt vor, so ist über den amweitesten gehenden Antrag zuerst abzustimmen.

(12) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll schriftlich niederzulegenund vom 1. oder 2. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§09 Der Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

 

(i) dem 1. Vorsitzenden des Vorstandes
(ii) dem 2. Vorsitzenden des Vorstandes
(iii) dem Schatzmeister
(iv) dem Schriftführer
(v) dem Takelmeister.

 

(2) Die in Absatz (1) Nummer (i) und (v) bezeichneten Funktionen sollen nur von Mitgliedern ausgeübt werden, die im Besitz eines nautischen Befähigungszeugnisses mindestens für die Revierfahrt sind.

 

(3) Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende des Vorstandes. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.

 

(4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Die Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:

 

(i) Vorbereitung und Leitung der Mitgliederversammlungen
(ii) Einberufung der Mitgliederversammlungen
(iii) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen
(iv) Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr
(v) Buchführung und Erstellung eines Jahresberichts
(vi) Aufnahme von Mitgliedern
(vii) Mitgliederbetreuung
(viii) Abschluß und Durchführung von Rechtsgeschäften für den Verein

 

(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 (zwei) Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird von den restlichen Vorstandsmitgliedern bis zur darauf folgenden Mitgliederversammlung ein kommissarisches Mitglied zugewählt.

 

(6) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch die Aufgabengebiete und die Kompetenzen der einzelnen Vorstandsmitglieder geregelt sind.

 

(7) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Der Vorstand tritt bei Bedarf zusammen.

 

(8) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bzw. bei seiner Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.

 

(9) Über die Beschlüsse des Vorstandes ist schriftlich Protokoll zu führen.

 

§10 Seglerrat

(1) Der Seglerrat ist eine vereinsinterne Schlichtungs- und Revisionseinrichtung. Er wacht über die satzungsgemäße Führung des Vereins. Er kann ferner angerufen werden u.a.:

 

(i) im Falle von Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung und Ausführung der Satzung sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen
(ii) im Falle von Streitigkeiten aus Charterverträgen
(iii) bei Streitigkeiten aus der Benutzung vereinseigener Boote

 

(2) Der Seglerrat setzt sich aus dem Obmann und zwei weiteren Mitgliedern zusammen. Der Obmann soll wenigstens die Befähigung zur Revierfahrt besitzen. Die Funktionen des Seglerrates sind mit denen des Vorstandes unvereinbar. Der Seglerrat tritt bei Bedarf zusammen. Er wird vom Obmann einberufen.

 

(3) Die Mitglieder des Seglerrates werden auf 5 (fünf) Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Scheidet ein Mitglied des Seglerrates aus, sollen die verbleibenden Mitglieder für die Dauer bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein kommissarisches Mitglied wählen.

 

§11 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann in einer eigens und nur zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die abgegebenen gültigen Stimmen müssen hierbei mindestens 51 % der stimmberechtigten Mitglieder der SGF 1982 e.V. repräsentieren.

 

(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die 1. und 2. Vorsitzenden des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

 

(3) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die "Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger" oder deren Rechtsnachfolger mit gleichwertigem Satzungszweck. Dieses Vermögen ist ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Mit der Übernahme wird die Rechtsnachfolge angetreten.

 

§12 Inkrafttreten der Satzung

 
(1) Diese Satzung ist am 8. März 1982 von der Mitgliederversammlung genehmigt worden.

 

(2) Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart in Kraft.

 

(3) Eingearbeitete Änderungen:

05.07.1984
14.03.1985
21.10.2002: Namensänderung von Segelsport-Gemeinschaft FICHTNER e.V. zu SportGemeinschaft Fahrtensegeln 1982 e.V. §01 und alle Vorkommen des Namens im Text 

 

© SGF1982

 



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